Rechtsprechung
   RG, 12.02.1924 - I 979/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,577
RG, 12.02.1924 - I 979/23 (https://dejure.org/1924,577)
RG, Entscheidung vom 12.02.1924 - I 979/23 (https://dejure.org/1924,577)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1924 - I 979/23 (https://dejure.org/1924,577)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,577) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist § 27 b Abs. 1 StGB. auch anwendbar, wenn durch Versagung mildernder Umstände die bei ihrer Zubilligung an sich bestehende Möglichkeit, auf Geldstrafe allein zu erkennen, ausgeschlossen worden ist? 2. Nach welchen Grundsätzen sind die Fragen zu beantworten, ob ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 106
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 11.01.1957 - 1 StR 483/56

    Rechtsmittel

    Die Grundlage für die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände bilden, wie auch sonst bei der Strafzumessung, der Grad der persönlichen Schuld des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (u.a. RGSt 58, 106, 109; BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).

    Erscheint auf Grund der umfassenden Würdigung die Straftat in einem so milden Lichte, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müßte, so sind mildernde Umstände zuzubilligen (RGSt 58, 106, 108; 68, 294).

  • BGH, 01.12.1953 - 1 StR 387/53

    Rechtsmittel

    Die Grundlage für die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände bilden, wie auch sonst bei der Strafbemessung, der Grad der persönlichen Schuld des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (u.a. RGSt 58, 106, 109; BGHSt 3, 179).

    Erscheint auf Grund dieser umfassenden Würdigung die Straftat in einem so milden Lichte, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müsste, so sind mildernde Umstände zuzubilligen (RGSt 58, 106, 108; 68, 294; BGH NJW 1952 S. 234 Nr. 31).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht